Das Amt für geistiges Eigentum des Wirtschaftsministeriums organisiert am heutigen Dienstag, den 25. April, in Zusammenarbeit mit dem Institut für geistiges Eigentum in Luxemburg (IPIL GIE) den 15. luxemburgischen Tag des geistigen Eigentums. Unter dem Titel “Geistiges Eigentum, ein wirtschaftliches Interesse” wird die Veranstaltung die Bedeutung des geistigen Eigentums im Kontext des doppelten grünen und digitalen Übergangs der nationalen, europäischen und internationalen Wirtschaft beleuchten.

Dies ist eine gute Gelegenheit, um an ein kürzlich ergangenes Urteil des Luxemburger Kassationsgerichtshofs (Urteil Nr. 02/23) zu erinnern. Darin hat der Kassationsgerichtshof die Frage der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums geklärt und festgestellt, dass bei Fehlen eines schriftlichen Dokuments die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte eines Urhebers auch im Rahmen eines Arbeitsvertrags als nicht erfolgt gilt.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Verträge über geistiges Eigentum präzise und detaillierte Klauseln über den Umfang der gewährten oder übertragenen Rechte enthalten, auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht automatisch Rechte an geistigem Eigentum überträgt. Vielmehr ist es wichtig, klare Klauseln in Arbeitsverträge aufzunehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf das Urheberrechtsgesetz von 2011, das vorschreibt, dass jede Übertragung oder Nachfolge der wirtschaftlichen Rechte des Urhebers schriftlich nachgewiesen und restriktiv zu Gunsten des Urhebers ausgelegt werden muss.

Das Urheberrechtsgesetz enthält jedoch eine Bestimmung für Computerprogramme: Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Computerprogramm erstellt, hat nur der Arbeitgeber das Recht, die mit dem Programm verbundenen wirtschaftlichen Rechte auszuüben. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ausnahme nicht für andere Arten von Urheberrechten gilt, wie z. B. Texte, Fotos, Grafiken, Pläne oder Videos.